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 Infos: Rechtliches rund um Auktionen
Rechte von Käufer und Verkäufern.

Vorab: diese Informationen können und sollen auch keine rechtsgültige Auskunft eines Anwalts ersetzen. Vielmehr stellen sie eine kleine Grundlage dar. Bitte beachten Sie zudem, dass sich die rechtliche Rahmenbedingungen gerade bei Onlineauktionen sehr schnell ändern. Es wird natürlich keine Gewähr für die unten aufgeführten Aussagen übernommen!
Gewährleistungsrechte

Bei Erwerb neuer Waren hat der Käufer die üblichen Gewährleistungen wie Minderung und Wandelung. Dafür muss die Ware fehlerhaft sein oder eine zugesicherte Eigenschaft ist nicht vorfindbar.
Der Anbieter hat die Möglichkeit, diese Haftungen durch AGB's zu verändern. Bei fehlenden Eigenschaften und / oder Arglist kann diese Haftungsbeschränkung nicht durchgeführt werden.
Im Vertrag müssen die AGB's wirksam einbezogen werden. Viele Anbieter erwecken in dieser Hinsicht Zweifel. Bei diesen Anbietern existieren keine AGB's oder es ist zweifelhaft, ob die AGB's in den Vertrag mit aufgenommen worden sind.

Bei gebrauchten Waren kann häufig auf die Gewährleistung verzichtet werden. Ausnahme ist hier die Arglist und dies wird normalerweise auch gemacht. 
Beispiel: Sie kaufen einen gebrauchten Laptop und dieser funktioniert nicht, dann könnten sie auf Arglistigkeit des Verkäufers plädieren (er hatte es vorher gewusst). Weitere Optionen stehen ihnen dann nicht zur Verfügung.

Anfechtung

Sie haben sich beim eintippen ihres Angebotes vertippt und wollen wissen was passiert ? 

Hier ein Beispiel:

Sie wollten für ein Produkt 30 € bieten, tippen aber versehentlich 300 € ein. Hier treten die Irrtumsvorschriften des BGB in kraft und Sie können die Erklärung anfechten. Ihre Anfechtung muss dem Vertragspartner erklärt werden. Danach sind sie nicht verpflichtet die Ware anzunehmen oder zu bezahlen. Gemäß § 122 Abs.I BGB sind Sie verpflichtet den Schaden zu ersetzen, den der Anbieter erlitten hat, da er auf ihre Erklärung vertraute.
 
 
Das Fernabsatzgesetz - (FernAbsG)

Die Bestellung und der Kauf von Waren durch Kataloge, E-Mails oder andere Kommunikationsmittel von Unternehmen, bringen immer öfter Gefahren und Unklarheiten mit sich.

Der Verbraucher kann die bestellten Waren in der Regel vorher nicht sehen und prüfen. Bislang war es zweifelhaft, welche Rechte der Verbraucher hatte und ob bzw. wie er sie erfolgreich durchsetzen konnte. Das am 30.06.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es soll nach Maßgabe des Gesetzgebers das Vertrauen in die „neuen“ Absatzmethoden und Kommunikationstechniken steigern. Weiterhin sieht es im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen vor. Das Fernabsatzgesetz findet jedoch nicht auf alle Kauf-, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung. Dieses Widerrufsrecht wird nur privaten Käufern eingeräumt.

Größtes Problem für den Verbraucher ist die Tatsache, dass sich Unternehmer und Verbraucher nicht persönlich begegnen. Der Verbraucher weiß also selten, mit wem er es wirklich zu tun hat.

Daher sieht das Gesetz in § 2 Abs.1 FernAbsG zunächst vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen geben muss. Bei Telefongesprächen zum Beispiel sind sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich Offenzulegen.

Über folgende Punkte muss der Unternehmer Auskunft geben:

  • Identität und Anschrift des Unternehmers
  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
  • Etwaigen vertraglichen Vorbehalt, eine andere Leistung zu erbringen
  • Etwaigen vertraglichen Vorbehalt der Nichtleistung bei Nichtverfügbarkeit
  • Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile
  • Etwaige zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung bzw. Erfüllung
  • Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG
  • Außergewöhnlich hohe Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises

Spätestens nach Vertragsschluss sind dem Verbraucher gem. § 3 Abs.3 FernAbsG erneut (diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form) wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer selbst, den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen.

Widerrufsrecht
 
Eine Problematische Frage ist, ob dem Ersteigerer einer Online-Auktion ein Widerrufsrecht laut dem Fernabsatzgesetz zusteht.
 
Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterliegen, sind dem Fernabsatzgesetz ausgenommen. Online-Auktionen muss man dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz das Widerrufsrecht des Kunden ausgeschlossen oder der Kunde könnte den Vertragsabschluss widerrufen, wenn Online-Auktionen keine "echten" Versteigerungen sind.

Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen, ist bei der Rechtsprechung sehr schwierig. Von den Gerichten wurde hier so gut wie alles vertreten. Online-Auktionen wie Ebay oder Ricardo werden im Sinne des § 156 BGB nicht als "echte" Auktionen angesehen, laut neuer Rechtsprechung. Da es viele verschiedene Arten von Online-Auktionen gibt, ist eine pauschale Einordnung nicht möglich.

Wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine Auktion abgeschlossen wurde, kommt ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz in Betracht. Dem Fernabsatzgesetz unterliegen die Auktionen die einen gewerblichen Zweck erfüllen und die von Privat zu Privat abgeschlossen wurden. Bei den meisten Auktionsplattformen wird in den AGB's drauf hingewiesen, dass die Verträge nur zwischen dem Käufer und Verkäufer zustande kommen. Wenn beide Seiten zu privaten und nichtgeschäftlichen Zwecken handeln, kommt ein Widerrufsrecht nicht in Frage.

Vertragspartner

Aus den Nutzungsbedingungen oder dem Auktionsbildschirm des Anbieters lässt sich erkennen, ob das Auktionshaus oder vielleicht ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden ist. An den dort angegebenen Vertragspartner müssen sie sich wenden, wenn die Ware nicht geliefert worden ist oder beschädigt ankam.

Falls sie zum Beispiel bei eBay von Privat einen gebrauchten Fernseher ersteigert haben, gilt nicht automatisch eBay als Vertragspartner. Wenn das Fernsehgerät defekt sein sollte, müssen sie sich normalerweise mit dem privaten Verkäufer in Verbindung setzen. Sollte der Auktionator im eigenen Namen verkaufen, so ist dieser Vertragspartner geworden.

Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer hat das Recht die Abnahme und die Bezahlung der Ware zu verlangen. Eine andere Geschichte ist die Durchsetzbarkeit der Forderung. Leider mehren sich die Fälle wo der Ersteigerte nach Erhalt der Ware nicht auffindbar ist, ohne die Ware zu bezahlen. Hier kann man nur auf die Bewährung der Digitalen Signatur hoffen.

 



Infos: Rechtliches rund um Auktionen - weiterführende Seiten

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Seiten:

Seite Bemerkung
AuktionsHilfe.Info Ein Hilfe Forum rund um Auktionen.
eMuenzen.de Ein weiteres Hilfe Forum.
Netlaw Allgemeine Informationen zur Auktionen.
Wikipedia Hat auch viele Informationen zum Thema Auktionen.
Wenn noch eine wichtige Seite fehlen sollte, bitte ich um kurze E-Mail.

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