Die Bestellung und der Kauf von Waren durch Kataloge, E-Mails oder andere Kommunikationsmittel von Unternehmen,
bringen immer öfter Gefahren und Unklarheiten mit sich.
Der Verbraucher kann die bestellten Waren in der Regel vorher nicht sehen und prüfen. Bislang war es zweifelhaft, welche Rechte der Verbraucher hatte und ob bzw. wie er sie erfolgreich durchsetzen konnte. Das am 30.06.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es soll nach Maßgabe des Gesetzgebers das Vertrauen in die „neuen“ Absatzmethoden und Kommunikationstechniken steigern. Weiterhin sieht es im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers
innerhalb von 14 Tagen vor.
Das Fernabsatzgesetz findet jedoch nicht auf alle Kauf-, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung.
Dieses Widerrufsrecht wird nur privaten Käufern
eingeräumt.
Größtes Problem für den Verbraucher ist die Tatsache, dass sich Unternehmer und Verbraucher nicht persönlich begegnen. Der Verbraucher weiß also selten, mit wem er es wirklich zu tun hat.
Daher sieht das Gesetz in § 2 Abs.1 FernAbsG zunächst vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen geben muss. Bei Telefongesprächen zum Beispiel sind sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
Offenzulegen.
Über folgende Punkte muss der Unternehmer Auskunft geben:
- Identität und Anschrift des Unternehmers
- Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
- Etwaigen vertraglichen Vorbehalt, eine andere Leistung zu erbringen
- Etwaigen vertraglichen Vorbehalt der Nichtleistung bei Nichtverfügbarkeit
- Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile
- Etwaige zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
- Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung bzw. Erfüllung
- Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG
- Außergewöhnlich hohe Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
- Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises
Spätestens nach Vertragsschluss sind dem Verbraucher gem. § 3 Abs.3 FernAbsG erneut (diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form) wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer selbst, den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen.
Eine Problematische Frage ist, ob dem Ersteigerer einer
Online-Auktion ein Widerrufsrecht laut dem
Fernabsatzgesetz zusteht.
Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB
unterliegen, sind dem Fernabsatzgesetz ausgenommen.
Online-Auktionen muss man dem Versteigerungsbegriff des
BGB unterwerfen, dann ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
Fernabsatzgesetz das Widerrufsrecht des Kunden
ausgeschlossen oder der Kunde könnte den
Vertragsabschluss widerrufen, wenn Online-Auktionen
keine "echten" Versteigerungen sind.
Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen, ist
bei der Rechtsprechung sehr schwierig. Von den Gerichten
wurde hier so gut wie alles vertreten. Online-Auktionen
wie Ebay oder Ricardo werden im Sinne des § 156 BGB
nicht als "echte" Auktionen angesehen, laut
neuer Rechtsprechung. Da es viele verschiedene Arten von
Online-Auktionen gibt, ist eine pauschale Einordnung
nicht möglich.
Wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
eine Auktion abgeschlossen wurde, kommt ein Widerrufsrecht
nach dem Fernabsatzgesetz in Betracht. Dem
Fernabsatzgesetz unterliegen die Auktionen die einen
gewerblichen Zweck erfüllen und die von Privat zu
Privat abgeschlossen wurden. Bei den meisten
Auktionsplattformen wird in den AGB's drauf hingewiesen,
dass die Verträge nur zwischen dem Käufer und
Verkäufer zustande kommen. Wenn beide Seiten zu
privaten und nichtgeschäftlichen Zwecken handeln, kommt
ein Widerrufsrecht nicht in Frage.
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